RS Vwgh 2001/11/28 97/13/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1988 §36;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/13/0205 E 28. November 2001 97/13/0206 E 28. November 2001

Rechtssatz

Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmers ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 EStG 1988 weder erforderlich noch hinreichend, entscheidend ist vielmehr Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens. Eine solche wird freilich dann nicht vorliegen, wenn es ohnehin in der Hand des Unternehmers liegt, einen in Schwierigkeiten geratenen Betrieb aus eigenen Mitteln vor dem Zusammenbruch zu bewahren, in welchem Falle der Erlass von Schulden nicht als "zum Zwecke der Sanierung" erfolgt anzusehen ist (Hinweis E 14.4.1993, 90/13/0288). Weshalb diese Voraussetzung im Verfahren zur Feststellung der Einkünfte von Mitunternehmern nicht geprüft werden könnte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Darf doch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Falle des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft privates Vermögen der Mitunternehmer ohnehin nur insoweit in die Betrachtung miteinbezogen werden darf, als die Gläubiger auf solches Vermögen greifen können (Hinweis E 19.5.1993, 89/13/0252, VwSlg 6776 F/1993), was im Falle einer stillen Gesellschaft für Gläubiger des Geschäftsherrn gegenüber den stillen Gesellschaftern von vornherein nicht in Betracht kommt. Das Sonderbetriebsvermögen einzelner Mitunternehmer wiederum hat ohnehin einen Gegenstand des Einkünftefeststellungsverfahrens zu bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130204.X08

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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