RS Vwgh 2001/11/28 97/13/0138

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen des Verfahrensmangels eines Unterbleibens der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung setzt voraus, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 30.1.2001, 96/14/0056; E 2.8.2000, 97/13/0196, 0197, 0198).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130138.X03

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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