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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Der durch rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 284 Abs 1 BAO erworbene verfahrensrechtliche Anspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erstreckt sich auf die Durchführung einer solchen Verhandlung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, und wird mit der Abführung einer "Rumpfverhandlung", die nach ihrer Vertagung nicht mehr fortgesetzt wird, nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130138.X01Im RIS seit
03.04.2002