RS Vwgh 2001/11/28 2001/17/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
LAO Krnt 1991 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Umgründungsmaßnahmen und den damit verbundenen Firmenänderungen ist rechtlich ausschlaggebend, welche juristische Person als der Rechtsnachfolger einer Partei anzusehen ist; es kann daher im Einzelfall erforderlich sein, etwa eine Berufungsentscheidung dem Rechtsnachfolger des Berufungswerbers, der im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine andere Firma führt, zuzustellen. Dieser Umstand lässt es angezeigt erscheinen, bei einer allfälligen Zuordnung eines Bescheides zu einer juristischen Person auch ungeachtet der Fehlbezeichnung durch die bescheiderlassende Behörde zurückhaltend vorzugehen und ohne von der Behörde deutlich gegebene Anhaltspunkte in Fällen der unternehmensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge keine Zuordnung nach einem zu vermutenden Willen der Behörde vorzunehmen. Da die juristische Person, welche die Berufung erhoben hatte, zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung nicht mehr existierte, wäre von der belangten Behörde klarzustellen gewesen, an wen sie den "Bescheid" richten wollte. Da sie dies unterlassen hat, ist nicht erkennbar, an wen die angefochtene Berufungserledigung gerichtet werden sollte. Die hier angefochtene Verwaltungserledigung ist somit kein Bescheid.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170167.X03

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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