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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Bei Umgründungsmaßnahmen und den damit verbundenen Firmenänderungen ist rechtlich ausschlaggebend, welche juristische Person als der Rechtsnachfolger einer Partei anzusehen ist; es kann daher im Einzelfall erforderlich sein, etwa eine Berufungsentscheidung dem Rechtsnachfolger des Berufungswerbers, der im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine andere Firma führt, zuzustellen. Dieser Umstand lässt es angezeigt erscheinen, bei einer allfälligen Zuordnung eines Bescheides zu einer juristischen Person auch ungeachtet der Fehlbezeichnung durch die bescheiderlassende Behörde zurückhaltend vorzugehen und ohne von der Behörde deutlich gegebene Anhaltspunkte in Fällen der unternehmensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge keine Zuordnung nach einem zu vermutenden Willen der Behörde vorzunehmen. Da die juristische Person, welche die Berufung erhoben hatte, zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung nicht mehr existierte, wäre von der belangten Behörde klarzustellen gewesen, an wen sie den "Bescheid" richten wollte. Da sie dies unterlassen hat, ist nicht erkennbar, an wen die angefochtene Berufungserledigung gerichtet werden sollte. Die hier angefochtene Verwaltungserledigung ist somit kein Bescheid.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170167.X03Im RIS seit
21.05.2002