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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschriften Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbinden (hier also die Erteilung der Baubewilligung), dann entsteht ex lege die Abgabenschuld. Daraus folgt aber, dass sich der Abgabenanspruch in Ermangelung gegenteiliger Anordnungen des Gesetzgebers nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes richtet. Dadurch wird erreicht, dass alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgestellt und schließlich bescheidmäßig erfasst werden. Dadurch werden Komponenten der Ungewissheit, Unsicherheit und Zufälligkeiten, die sich aus dem Erklärungsverhalten des Abgabepflichtigen und aus der Arbeitsweise der Behörde ergeben, Säumnisse in Entscheidungen, Verzögerungen in der Bearbeitung, die Dauer eines Rechtsmittels und andere schuldrechtsfremde Umstände neutralisiert (Hinweis Stoll, BAO I, 58 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170150.X02Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009