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E3R E03304000Norm
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4a idF 31992R2066;Rechtssatz
Eine Erwerbsgesellschaft liegt vor, wenn sich Personen (auch Ehegatten) formlos zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks vereinigen, so etwa zur Führung einer Landwirtschaft. Nach herrschender Ansicht kommt einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Bereich des österreichischen Zivilrechtes keine Rechtspersönlichkeit zu. Im Bereich des Verwaltungsverfahrens kann gemäß § 9 AVG nach den Verwaltungsvorschriften auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt, Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zukommen (Hinweis B 14. September 2001, 2001/19/0068) - hier: Art 4a räumt in Verbindung mit Art 4d Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 805/68 auch Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes die Rinderhaltung betreiben, die Parteifähigkeit im Verfahren zur Erlangung von Rinderprämien ein. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die Auffassung vertreten will, antragslegitimiert sei der "Betriebsinhaber" im Verständnis der Verordnung (EWG) Nr 3508/92 (Hinweis E 24. Oktober 2001, 2001/17/0082).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170111.X01Im RIS seit
17.04.2002