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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen standeswidriger Werbung durch Zeitungsartikel; ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine denkunmögliche VorgangsweiseRechtssatz
Keine Befreiung vom Vorwurf disziplinarrechtlich relevanter Fahrlässigkeit durch ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Redaktion nach dessen Verurteilung in erster Instanz. Die Auffassung der Behörde, dass eine nachweisliche Anordnung der Vorlage sämtlicher in Aussicht genommener, die Person des Beschwerdeführers betreffender Veröffentlichungen zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der erfolgten Abmahnung über einen angemessenen Zeitraum zu überwachen gehabt hätte, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar (s auch E v 08.03.02, B1205/01). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von dem am 04.02.00 - ebenfalls in den "Kärntner Nachrichten" - veröffentlichten Artikel (behauptetermaßen) keine Kenntnis hatte, geht sohin - vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung - ins Leere. Dass er wegen dieses Artikels in erster Instanz freigesprochen worden war, führt auch nicht dazu, dass der belangten Behörde bereits Willkür vorzuhalten ist, wenn sie bei der Beurteilung eines zeitlich späteren Sachverhalts (Artikel vom 25.02.00) zu einem anderen Ergebnis kommt.
Die Verurteilung im vorliegenden Fall erfolgte nicht, weil die Darstellungen im betreffenden Artikel unwahr wären, sondern vielmehr wegen der - von der Behörde in vertretbarer Weise als reklamehaftes Herausstellen der Person bzw der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beurteilten - Aufmachung dieses Artikels, in dem - entgegen den Bestimmungen des Art3 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" - auch Äußerungen (samt Lichtbild) von Patienten wiedergegeben sowie die Kosten einer Untersuchung angeführt sind.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1533.2002Dokumentnummer
JFR_09969775_02B01533_01