RS Vwgh 2001/11/28 96/13/0210

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs6;

Rechtssatz

Trinkgelder sind das geradezu typische Beispiel für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben, deren Absetzung in Form des Pauschales § 4 Abs 6 EStG 1972 vorsieht (Hinweis E 12. April 1983, 82/14/0342, VwSlg 5776 F/1983). Eine über dieses Pauschale hinausgehende Berücksichtigung ist nur für Trinkgelder möglich, über die der Steuerpflichtige einzelne, nach Datum, Empfänger und Betrag spezifizierte Belege vorlegt. Eine bloß auf der Ebene der Parteienbehauptung verbleibende Spezifikation "der Höhe und dem Bezieher nach" genügt dafür nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130210.X07

Im RIS seit

05.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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