Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §21 Abs2 Z1 idF 1998/070;Rechtssatz
§ 21 Abs 2 Z 1 OÖ BauO setzt voraus, dass das Gebäude nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert wird oder wurde. Dem letztgenannten Fall kommt bei Neubauten offenbar keine Bedeutung zu. Voraussetzung ist daher, dass das Gebäude nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert wird. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist damit nicht bloß die abstrakte Förderungstauglichkeit des Gebäudes gemeint, sondern die Tatsache, dass eine Wohnbauförderung für das jeweilige Gebäude gewährt wird. Für diese Auslegung spricht auch § 6 OÖ WBFG, wonach auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Landesgesetz grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Erst mit der Annahme der Zusicherung gemäß § 27 OÖ WBFG erhält der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. Vor Entstehen eines solchen Rechtsanspruches kann daher nicht davon gesprochen werden, dass ein Gebäude gefördert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170150.X09Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009