RS Vwgh 2001/11/28 2001/17/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
L83004 Wohnbauförderung Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §21 Abs2 Z1 idF 1998/070;
WFG OÖ 1993 §27;
WFG OÖ 1993 §6;

Rechtssatz

§ 21 Abs 2 Z 1 OÖ BauO setzt voraus, dass das Gebäude nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert wird oder wurde. Dem letztgenannten Fall kommt bei Neubauten offenbar keine Bedeutung zu. Voraussetzung ist daher, dass das Gebäude nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert wird. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist damit nicht bloß die abstrakte Förderungstauglichkeit des Gebäudes gemeint, sondern die Tatsache, dass eine Wohnbauförderung für das jeweilige Gebäude gewährt wird. Für diese Auslegung spricht auch § 6 OÖ WBFG, wonach auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Landesgesetz grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Erst mit der Annahme der Zusicherung gemäß § 27 OÖ WBFG erhält der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. Vor Entstehen eines solchen Rechtsanspruches kann daher nicht davon gesprochen werden, dass ein Gebäude gefördert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170150.X09

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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