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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1409;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0173Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine zivilrechtlich auf Grund Vertrages und gegebenenfalls gemäß § 1409 ABGB bestehende Haftung für die gegenständlichen Abgaben über § 14 BAO hinaus eingreift, führt diese zivilrechtliche Haftung nicht zur Parteistellung und damit zur Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren betreffend die Vorschreibung der Abgabe an den Abgabenschuldner (Hinweis E 2. August 2000, 2000/13/0093). Der Umstand, dass jemand zivilrechtlich für eine Abgabe haftet, bewirkt nicht, dass der Bescheid, mit dem die Abgabe festgesetzt wird, in Rechte des Haftpflichtigen im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG eingriffe. Auch aus § 78 Abs 3 BAO ergibt sich keine Parteistellung des Haftpflichtigen im Abgabenverfahren, aus der die Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG folgen könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998170172.X02Im RIS seit
17.04.2002