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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass Patientinnen eines Arztes für Behandlungen im Obergeschoss des Gartenhauses einen Termin erst in der Hauptordination besorgen müssten, ist kein ausreichendes Argument gegen die Benutzung des in Bestand genommenen und renovierten Objektes als zweite Ordination.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130138.X06Im RIS seit
03.04.2002