RS Vwgh 2001/11/28 96/13/0210

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung mit einem eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat benützt werden kann, sind steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0061). Dass Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen, wird auch dadurch nicht berührt, dass bei der Berufsausübung etwa eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend getragen werden muss (Hinweis E 8.10.1998, 97/15/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130210.X06

Im RIS seit

05.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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