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27 RechtspflegeNorm
StGG Art13Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen unsachlicher und beleidigender ÄußerungRechtssatz
Die Behörde hat dem Gesetz keinen verfassungswidrigen - also auch die besonderen Schranken des Art10 EMRK mißachtenden - Inhalt unterstellt.
Sie hat die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung des "sich Erdreistens" im Zusammenhang mit der richterlichen Beweiswürdigung als "unsachliche, aggressive und beleidigende Unterstellung" gewertet und damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angenommen.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1541.2002Dokumentnummer
JFR_09969775_02B01541_01