RS Vfgh 2003/2/25 B1541/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §9

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen unsachlicher und beleidigender Äußerung

Rechtssatz

Die Behörde hat dem Gesetz keinen verfassungswidrigen - also auch die besonderen Schranken des Art10 EMRK mißachtenden - Inhalt unterstellt.

Sie hat die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung des "sich Erdreistens" im Zusammenhang mit der richterlichen Beweiswürdigung als "unsachliche, aggressive und beleidigende Unterstellung" gewertet und damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angenommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1541.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B01541_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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