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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0312 98/17/0313 98/17/0314 98/17/0315 99/17/0031 99/17/0133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/17/0325 B 20. Dezember 1999 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)Stammrechtssatz
Der Berufungswerber hat auch dann, wenn die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, einen Anspruch auf Erledigung seiner Berufung (Hinweis E VS 14.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977). Daran ändert auch nichts die im Abgabenrecht (zu § 311 Abs 1 BAO betreffend die Verpflichtung der Abgabenbehörden, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden) entwickelte Rechtsprechung (Hinweis E 15.11.1990, 89/16/0211; E 15.7.1998, 97/13/0216), derzufolge die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Abgabenverfahren im Unterschied zum AVG nur für die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen vorgesehen sei (eine § 311 Abs 1 BAO vergleichbare Regelung enthält § 227 Abs 1 Slbg LAO).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998170311.X03Im RIS seit
17.04.2002