RS Vwgh 2001/11/28 2001/17/0167

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
LAO Krnt 1991 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine der Mindestanforderungen, die (auch im Bereich der Landesabgabenordnungen) gegeben sein müssen, dass ein Bescheid entsteht, ist die Erkennbarkeit des Adressaten des Bescheides. Ein Bescheid, der an eine nicht existente juristische Person ergeht, geht ins Leere und kann nicht Gegenstand der Anfechtung sein (Hinweis E 16. Jänner 1993, 90/14/0076; E 18. Oktober 1999, 99/17/0217; B 25. Jänner 2000, 99/05/0251).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170167.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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