RS Vwgh 2001/11/28 98/13/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

21/05 Börse
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BörseG 1989 §32 Abs1;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Dass nur ein ganz enger, vorbestimmter Personenkreis Kauf- oder Verkaufsorders zulässigerweise erteilen kann, jeder Börsesensal von Kauf- bzw Verkaufsaufträgen nur insoweit betroffen sein kann, als sie die ihm zugewiesenen Aktien angehen und er damit weder in sachlicher noch persönlicher Hinsicht irgendeine Möglichkeit besitzt, seinen Aufgabenbereich zu erweitern, sondern ihm dieser gesetzlich bzw behördlich zugewiesen ist, bedeutet nicht, dass die Leistung als Börsensensal ihrer Art nach nicht geeignet wäre, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen. Ob die Tätigkeit eines Börsesensales auf die Ausübung seines Amtes im Börsensaal beschränkt, ihm selbst jegliche Akquisition innerhalb jenes Personenkreises, von dem Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgehen, verboten oder durch eine "Poolung der Einnahmen" sämtlicher an der Börse tätigen Sensale jegliche Konkurrenz ausgeschaltet ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig von wesentlicher Bedeutung, wie eine im Lauf der Jahre (vor allem durch die Einführung des computergesteuerten Ordersystems "Pats") reduzierte berufliche Tätigkeit eines Sensals auf eine "rein rechnerische Koordinierung von Kauf- und Verkaufsaufträgen". Mögen die Tätigkeiten eines Börsesensales durch den Wandel des Berufsbildes auch eine Änderung erfahren haben oder "fernab des allgemeinen Wirtschaftslebens" stattfinden, stellen sie doch auf dem für sie relevanten - wenn auch in mehrfacher Weise eingeschränkten - Markt eine auch nachgefragte Leistung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130059.X02

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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