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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung des Tiroler Tierschutzgesetzes betreffend das Verbot der Käfighaltung infolge Außerkrafttretens der angefochtenen NormRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung des §15 Abs1 Tir TierschutzG, LGBl 57/1997.
Das Tir TierschutzG, LGBl 57/1997 idF LGBl 109/2001, trat gemäß §29 Abs2 Tir TierschutzG 2002, LGBl 86/2002, am 01.10.02 außer Kraft. Deshalb sind die Anträge nicht mehr zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Regelung des §15 Abs1 Tir TierschutzG durch §13 Abs1 Tir TierschutzG 2002 ohne die Wortfolge "ab dem 1. Jänner 2001" mit Wirkung vom 01.10.02 wieder in Kraft gesetzt wurde. Sogar eine unveränderte Neuerlassung durch den Gesetzgeber berührt - anders als eine Wiederverlautbarung - die Identität der Norm (vgl VfSlg 16058/2000).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Tierschutz, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G16.2001Dokumentnummer
JFR_09969775_01G00016_01