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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1Stammrechtssatz
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130127.X03Im RIS seit
03.04.2002