RS Vwgh 2001/11/28 97/17/0248

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §10 idF 1993/035;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §11 Abs3 idF 1990/043;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Gebrauchsabgabe für den Gebrauch öffentlichen Grundes war mit Bescheiden vom 23. Juni 1992 bzw 13. Jänner 1994 rechtskräftig vorgeschrieben worden. Gemäß § 11 Abs 3 Wr GebrauchsabgabeG war daher die Gebrauchsabgabe für jedes Abgabenjahr im Vorhinein bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres einzuzahlen. Die Zustellung von Zahlungserinnerungen oder ähnlichem ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann das Unterlassen solcher Erinnerungen das Verschulden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen hinsichtlich der Nichtentrichtung der fälligen Abgabenschuldigkeiten ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170248.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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