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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die als Versetzung gewertete Änderung des Aufgabenbereiches eines Bediensteten der Gemeinde Wien sowohl in erster als auch in zweiter InstanzRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (Anm: betreffend die Entbindung von der Funktion eines Referatsleiters und die Zuweisung anderer Aufgaben im Bereich Sozialarbeit) als ein solcher auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit einer Weisung zu verstehen ist (s VfSlg 13408/1993), der schon vom Magistrat der Stadt Wien - als erster Instanz - in der Sache zu erledigen gewesen wäre.
Dadurch, dass der belangte Dienstrechtssenat diesen Mangel in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung nicht wahrnahm sondern den Bescheid des Magistrats bestätigte, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl VfSlg 15873/2000).
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Feststellungsbescheid, Dienstrecht, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1465.2001Dokumentnummer
JFR_09969775_01B01465_01