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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Artikel 243 ZK fordert keine Einrichtung einer "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" nach Artikel 133 Z 4 B-VG. Auch die so genannte Mischverwendung von Bediensteten einerseits in der weisungsgebundenen Verwaltung und andererseits in der unabhängigen Berufungsinstanz schließt die Gerichtseigenschaft der belangten Behörde - Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I der Region Linz) - im Sinne des Artikel 234 EG nicht aus. "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" nach Artikel 133 Z 4 B-VG sind jedenfalls Gerichte nach Artikel 234 EG (Hinweis Urteil des EuGH vom 4. Februar 1999, Josef Köllensperger GmbH & Co KG, Rs. C-103/97, Slg. 1999, I-0551). Aus welchen Gründen die Zuständigkeitsregel des ZollRDG, wodurch Entscheidungen eines Zollamtes in Vorarlberg durch die in der Region Linz zur Entscheidung berufene Einrichtung überprüft werden, gegen ihre Unabhängigkeit und Gerichtseigenschaft im Sinne des Artikels 234 EG sprechen sollte, ist nicht zu ersehen. Soweit in diesem Zusammenhang bemängelt wird, dass damit Erschwernisse im Fall beantragter mündlicher Verhandlungen auftreten könnten, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verhandlung nicht zwingend im Bereich der Region Linz, sondern unter bestimmten Voraussetzungen aus Zweckmäßigkeitsgründen an jedem Ort im Bundesgebiet stattfinden kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0103 Köllensperger VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Tribunal GerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999170371.X04Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013