RS Vwgh 2001/11/28 99/17/0371

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E02202000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
35/02 Zollgesetz
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31992R2913 ZK 1992 Art243;
61997CJ0103 Köllensperger VORAB;
B-VG Art133 Z4;
EURallg;
ZollRDG 1994 §85a;
ZollRDG 1994 §85b;
ZollRDG 1994 §85c;
ZollRDG 1994 §85d;
ZollRDG 1994 §85e;
ZollRDG 1994 §85f;
ZollRDG 1994;

Rechtssatz

Artikel 243 ZK fordert keine Einrichtung einer "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" nach Artikel 133 Z 4 B-VG. Auch die so genannte Mischverwendung von Bediensteten einerseits in der weisungsgebundenen Verwaltung und andererseits in der unabhängigen Berufungsinstanz schließt die Gerichtseigenschaft der belangten Behörde - Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I der Region Linz) - im Sinne des Artikel 234 EG nicht aus. "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" nach Artikel 133 Z 4 B-VG sind jedenfalls Gerichte nach Artikel 234 EG (Hinweis Urteil des EuGH vom 4. Februar 1999, Josef Köllensperger GmbH & Co KG, Rs. C-103/97, Slg. 1999, I-0551). Aus welchen Gründen die Zuständigkeitsregel des ZollRDG, wodurch Entscheidungen eines Zollamtes in Vorarlberg durch die in der Region Linz zur Entscheidung berufene Einrichtung überprüft werden, gegen ihre Unabhängigkeit und Gerichtseigenschaft im Sinne des Artikels 234 EG sprechen sollte, ist nicht zu ersehen. Soweit in diesem Zusammenhang bemängelt wird, dass damit Erschwernisse im Fall beantragter mündlicher Verhandlungen auftreten könnten, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verhandlung nicht zwingend im Bereich der Region Linz, sondern unter bestimmten Voraussetzungen aus Zweckmäßigkeitsgründen an jedem Ort im Bundesgebiet stattfinden kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0103 Köllensperger VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Tribunal Gericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170371.X04

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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