RS Vfgh 2003/2/25 B1846/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §61a
VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Rechtsirrtum über die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kein Wiedereinsetzungsgrund; gleichzeitige Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Gemäß §61a AVG ist in letztinstanzlichen Bescheiden auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen, auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts sowie auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Gebühren hinzuweisen. Das Gesetz gebietet jedoch keinen Hinweis auf die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; die Unterlassung eines solchen Hinweises bildet daher auch keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund, zumal es jedermann selbst obliegt, sich Kenntnis von den für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden Prozessvoraussetzungen zu verschaffen. Ganz besondere Umstände, auf Grund derer dies dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sind auf Grund des Vorbringens des - vom selben Rechtsanwalt wie der (zu B1615/02 beschwerdeführende) Verein vertretenen - Einschreiters für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.

Entscheidungstexte

  • B 1846/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2003 B 1846/02

Schlagworte

Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1846.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B01846_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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