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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
HGB §142;Rechtssatz
Waren die Gesellschafter der haftenden Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co KG, wurde das Stammkapital der GmbH erhöht und brachten die beiden Gesellschafter ihre Kommanditanteile als Sacheinlage ein, sodass sich die Beteiligungen an der KG in der Hand der GmbH vereinigten und die KG erlosch, so wurden nach dem Urteil des BFH vom 13. Februar 1980, Zl. II R 12/78, BStBl 1980 II, die Kommanditanteile an der GmbH & Co KG durch Übertragung auf die Komplementär-GmbH zwingend in Komplementäranteile umgewandelt, denn eine derartige Übertragung ist stets auf den Untergang des Kommanditanteiles und damit - mangels Wertpapiercharakters von Komplementäranteilen - auch auf den Untergang des Wertpapiers im Sinne des KVG gerichtet. Dieser überzeugenden Auslegung durch den BFH schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass nur die untergehenden Kommanditanteile nicht der Besteuerung nach dem KVG unterliegen. Bei der (hier vorliegenden) Anwachsung gem 142 HGB liegt in Bezug auf die zum Betriebsvermögen gehörenden Wertpapiere ein steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft vor (Brönner-Kamprad, Komm zum KVStG4, 168). Sollten sich im Vermögen der erlöschenden GmbH & Co KG börsenumsatzsteuerpflichtige Wertpapiere befinden, so unterliegt deren Erwerb durch die Komplementär-GmbH, sofern nicht Befreiungsbestimmungen eingreifen, der Börsenumsatzsteuer. (Mit dem hier gegenständlichen "Sacheinlagevertrag über die Einbringung von Mitunternehmeranteilen" brachten die beiden Gesellschafter der Komplementär-GmbH ihre Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH ein. Im Vertrag war festgehalten, dass aufgrund der Einbringung das Unternehmen der GmbH & Co KG samt allen Aktiven und Passiven gemäß Art II Umgründungsteuergesetz ohne Liquidation im Wege der Anwachsung gemäß § 142 HGB auf die Komplementär-GmbH als verbleibenden Gesellschafter übergehen sollte. Die GmbH & Co KG wurde im Firmenbuch gelöscht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160237.X02Im RIS seit
17.01.2002