RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §31 Abs5;

Rechtssatz

Für die Anwendung des Höchstbetrages des Mehrbetrages iSd § 31 Abs 5 GGG kommt es nicht darauf an, ob in einem Grundbuchsantrag die Eintragung des Eigentumsrechtes einer Mehrzahl von Miteigentümern zusammengefasst wird oder ob die Einverleibungsanträge jeweils für sich gesondert gestellt werden. Der der Sicherung des Aufkommens an Gerichtsgebühren für den Fall der Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Selbstberechnung der anfallenden Verkehrsteuern zuzüglich der Gerichtsgebühren dienende Mehrbetrag bzw dessen Höchstbetrag von 4.000 S ist zweifellos unabhängig von einer formularmäßigen Zusammenfassung jeweils für den einzelnen Steuer- und Gebührenfall gesondert zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160272.X03

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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