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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §31 Abs5;Rechtssatz
Für die Anwendung des Höchstbetrages des Mehrbetrages iSd § 31 Abs 5 GGG kommt es nicht darauf an, ob in einem Grundbuchsantrag die Eintragung des Eigentumsrechtes einer Mehrzahl von Miteigentümern zusammengefasst wird oder ob die Einverleibungsanträge jeweils für sich gesondert gestellt werden. Der der Sicherung des Aufkommens an Gerichtsgebühren für den Fall der Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Selbstberechnung der anfallenden Verkehrsteuern zuzüglich der Gerichtsgebühren dienende Mehrbetrag bzw dessen Höchstbetrag von 4.000 S ist zweifellos unabhängig von einer formularmäßigen Zusammenfassung jeweils für den einzelnen Steuer- und Gebührenfall gesondert zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160272.X03Im RIS seit
12.04.2002