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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §93 Abs3 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0120Rechtssatz
Wird ein Teilbetrieb, welcher aus einer GmbH & Co KG im Zuge von deren Realteilung herausgelöst und an deren Kommanditisten als Nachfolgeunternehmer übertragen wurde, von diesem an eine andere GmbH & Co KG, an welcher der Nachfolgeunternehmer ebenfalls als Kommanditist beteiligt ist, übertragen, handelt es sich nur um Zuwendungen an die übernehmende Gesellschaft aus dem jeweiligen Gesellschafterverhältnis, nämlich "weitere Einzahlungen" und somit Leistungen gemäß § 2 Z 2 KVG und nicht um freiwilligen Leistungen nach § 2 Z 3 oder Z 4 KVG, weil es sich bei dem Zusammenschlussvertrag im Verhältnis zwischen dem übertragenden Kommanditisten und der Komplementär-GmbH der übernehmenden GmbH & Co KG um eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrages der übernehmenden Gesellschaft handelt. Allein die Subsumtion unter eine falsche Ziffer des § 2 KVG führt allerdings noch nicht zur Aufhebung des Abgabenbescheides, weil dessen Begründung keine Rechtskraftwirkung zukommt (Hinweis E 18. April 1997, 95/16/0185). Da die Rechtsfolgen für alle Steuertatbestände des § 2 KVG gleich sind, findet allerdings dadurch eine Verletzung der übernehmenden Gesellschaft in subjektiven Rechten keinesfalls statt. Der Tatbestand des § 39 UmgrStG ist im konkreten Fall gegeben, weil in der ersten Stufe Vermögen in Form einer Realteilung an den Nachfolgeunternehmer übertragen wird, während in zweiter Stufe der Nachfolgeunternehmer dieses Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die genannte übernehmende GmbH & Co KG übertragen wurde, womit ein Zusammenschluss nach den §§ 23 ff UmgrStG vorliegt. Der § 6 Abs 1 Z 3 KVG zugrunde liegende Gedanke der bereits einmal erfolgten Besteuerung trifft auch auf den genannten übertragenen Teilbetrieb zu. Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, dass das als Gegenleistung erworbene Gesellschaftsrecht an der übernehmenden GmbH & Co KG nicht unmittelbar der von der Realteilung betroffenen Gesellschaft, sondern kurzfristig dem genannten Nachfolgeunternehmer zufällt, weil dies an der "in gewissem Umfang" bereits erfolgten Besteuerung des übertragenen Vermögens nichts ändert. Dieses Auslegungsergebnis findet im Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 3 KVG seine Deckung, der lediglich auf einen Erwerb von Gesellschaftsrechten an der übernehmenden Kapitalgesellschaft (im Gegensatz zur Gewährung von baren Zahlungen oder sonstigen Leistungen), nicht aber auf die Person des Veräußerers abstellt. Maßgeblich erscheint für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, dass sie auf die Übertragung eines Betriebes bzw Teilbetriebes und nicht auf eine Rechtsform abstellt und dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Teilbetrieb einer Kapitalgesellschaft im Sinne des KVG, nämlich von der Realteilung betroffenen Gesellschaft übertragen wurde, was in der uno-actu-Durchführung des Teilbetriebsüberganges zum Ausdruck kommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160119.X01Im RIS seit
12.04.2002