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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160296.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015