RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0363

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde im Wege des Vergleichspunktes 1. die Räumung der Objekte zwar per 31. Juli 2001 vereinbart, aus dem Vergleichspunkt 2. folgt aber, dass das Benutzungsentgelt "bis zur Räumung" ohne Nennung eines bestimmten Endzeitpunktes zu bezahlen ist. Bei Klärung der Frage, wie lange die Verpflichtung zur Zahlung des Benutzungsentgeltes besteht, ist zu beachten, dass anders als im Vergleichspunkt 1. für die Bezahlung selbst kein bestimmter Endzeitpunkt festgesetzt wurde, sondern diesbezüglich im Wege der Formulierung "bis zur Räumung" klargestellt wurde, dass die betreffende Zahlungspflicht allenfalls über den im Punkt 1 des Vergleiches fixierten Termin hinaus bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes bestehen soll. Damit hat sich die beklagte Partei zur Bezahlung des im Vergleich genannten Betrages ohne zeitliche Fixierung verpflichtet (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0384; E 26. November 1998, 98/16/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160363.X01

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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