RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0557

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §129 Abs1;
B-VG Art132;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs1;
VwGG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0558

Rechtssatz

Wird gleichzeitig mit den Berufungen gegen die Festsetzung von Getränkesteuer die Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer beantragt, so hat ungeachtet des Umstandes, dass diese Rückzahlungsanträge in Schriftsätzen enthalten waren, mit denen ein Rechtsmittel erhoben wurde, über solche Anträge keineswegs die Berufungsbehörde, sondern vielmehr (zunächst) die Behörde erster Instanz zu entscheiden. Wurden bisher Devolutionsanträge iSd § 129 Abs 2 Vlbg AbgVG nicht gestellt, so ist damit hinsichtlich der gestellten Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuerbeträge der Instanzenzug nicht erschöpft gewesen, sodass die Vorstellung zurückzuweisen ist. Die Behörde hat über jeden von der Partei gestellten Antrag für sich und innerhalb der im Gesetz festgelegten Fristen zu entscheiden. Dabei steht es der Partei frei, durch Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde eine Verletzung der den Behörden auferlegten Entscheidungspflicht zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160557.X01

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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