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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §26 Abs1;Rechtssatz
Aus dem ersten Satz des § 26 Abs 1 GGG folgt, dass die Justizverwaltungsbehörden an die (bescheidmäßige) Feststellung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer im abgabenbehördlichen Verfahren gebunden sind (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0051, 0052, 0053, 0054). Auch im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist für die Berechnung der Eintragungsgebühr die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160272.X01Im RIS seit
12.04.2002