RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0478

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf das Verfahren über Vorstellungen im Gemeinderecht ist grundsätzlich das AVG anzuwenden. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Begründung des Bescheides zu, mit dem die Gemeindeaufsichtsbehörde über eine erhobene Vorstellung entscheidet, ist doch im Falle der Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides die Gemeindeinstanz an die Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde gebunden. Die gesetzlich verlangten Begründungserfordernisse verpflichten auch die Vorstellungsbehörde, in ihrem Bescheid in eindeutiger, einer nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welcher konkreten Tatsachengrundlage bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde. Ist der Sachverhalt unklar, so hat entweder die Vorstellungsbehörde selbst die entsprechende Klarstellung herbeizuführen oder den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufzuheben.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160478.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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