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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Auf das Verfahren über Vorstellungen im Gemeinderecht ist grundsätzlich das AVG anzuwenden. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Begründung des Bescheides zu, mit dem die Gemeindeaufsichtsbehörde über eine erhobene Vorstellung entscheidet, ist doch im Falle der Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides die Gemeindeinstanz an die Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde gebunden. Die gesetzlich verlangten Begründungserfordernisse verpflichten auch die Vorstellungsbehörde, in ihrem Bescheid in eindeutiger, einer nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welcher konkreten Tatsachengrundlage bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde. Ist der Sachverhalt unklar, so hat entweder die Vorstellungsbehörde selbst die entsprechende Klarstellung herbeizuführen oder den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufzuheben.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160478.X01Im RIS seit
17.01.2002