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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §137 litd;Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (Hinweis E 30. März 1998, 97/16/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160251.X01Im RIS seit
12.04.2002Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016