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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0552Rechtssatz
Die Erledigung eines Devolutionsantrages besteht darin, dass dann, wenn der Antrag weder als unzulässig zurückzuweisen noch abzuweisen ist, die Devolutionsbehörde unmittelbar in der Sache selbst anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde (also erstinstanzlich) zu entscheiden hat (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 32 bis 35 zu § 311 BAO). Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung der auf die Oberbehörde übergegangenen Zuständigkeit und damit eine formelle Stattgabe des Devolutionsantrages ist nicht vorgesehen (Hinweis auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter E 81 zu § 73 AVG referierte hg. Rechtsprechung). Da die belangte Behörde sohin betreffend eine förmliche Stattgabe des Devolutionsantrages keine Entscheidungspflicht hatte, kann ihr die Verletzung einer solchen auch nicht angelastet werden und wird diesbezüglich vom Beschwerdeführer der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Kompetenz in Anspruch genommen, die auch dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache nicht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160532.X01Im RIS seit
14.11.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010