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E3L E09303000Norm
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs3 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0120Rechtssatz
Die durch die Novelle BGBl Nr 1994/629 neu in das KVG eingeführte Regelung des § 6 Abs 1 Z 3 KVG beruht nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1713 dBlgNR XVIII. GP) auf der Erwägung, dass das Vermögen einer Kapitalgesellschaft, das gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht wird, in gewissem Umfang bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen hat. Wie Rief/Staringer, Die geplante EU-Anpassung im Bereich der Gebühren und Kapitalverkehrsteuern, SWK 1994, S A 479, und ihnen folgend Dorazil, KVG-Kurzkommentar2 (1997), S 164 ff, zutreffend ausführen, sind sowohl die Z 2 als auch die Z 3 des § 6 Abs 1 KVG, in Anlehnung an Art 4 Abs 3 lit a der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969, 69/335/EWG, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital von dem in den EB treffend formulierten Gedanken der Einmalbesteuerung getragen. Weiters soll sich - abgesehen von der dort erforderlichen Zweijahresfrist - die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 3 KVG mit den Verkehrsteuerbefreiungen des UmgrStG decken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160119.X02Im RIS seit
12.04.2002