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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §238 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/15/0110 E 18. Dezember 2001Rechtssatz
Ein Schreiben der Abgabenbehörde, in dem die aushaftende Getränkesteuer der Höhe nach sowie zeitraumbezogen bekannt gegeben wurde und festgehalten wurde, dass der Adressat nach Ansicht der Behörde als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin für diese Abgaben hafte, und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, allenfalls auch ohne Erlassung eines Haftungsbescheides diese Haft- und Zahlungspflicht anzuerkennen, ist eine zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung und damit eine taugliche Unterbrechungshandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160364.X02Im RIS seit
12.04.2002Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012