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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Was eine Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt. Jede denkbare Leistung, die für den Erwerb eines Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage. Dabei ist der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Verpflichtet sich etwa der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgebend, das heißt, die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten. Zur Gegenleistung zählen auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, die aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, die sich also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken (Hinweis E 17. Februar 1994, 92/16/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160411.X01Im RIS seit
12.04.2002