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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §251a;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 1999, Zl. 10 ObS 34/99, zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, wonach die Alterspensionsversicherung nach der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nicht in die Wanderversicherung gemäß § 251a ASVG (auch in seiner im Jahr 1998 in Kraft gestandenen Fassung) einbezogen war und eine Verrechnung nach dem System einer Wanderversicherung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist (Hinweis E 6. Juli 1999, 99/10/0104). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof im zitierten Urteil ausgeführt hat, auch für die während der Zeit als Rechtsanwaltsanwärter zurückgelegten Beitragszeiten im Rahmen der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190106.X06Im RIS seit
29.01.2002