RS Vwgh 2001/11/30 2001/19/0106

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Veröffentlicht am 30.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §251a;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 §3;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 1999, Zl. 10 ObS 34/99, zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, wonach die Alterspensionsversicherung nach der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nicht in die Wanderversicherung gemäß § 251a ASVG (auch in seiner im Jahr 1998 in Kraft gestandenen Fassung) einbezogen war und eine Verrechnung nach dem System einer Wanderversicherung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist (Hinweis E 6. Juli 1999, 99/10/0104). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof im zitierten Urteil ausgeführt hat, auch für die während der Zeit als Rechtsanwaltsanwärter zurückgelegten Beitragszeiten im Rahmen der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190106.X06

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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