Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 13 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 regelt die Begründung einer freiwilligen Weiterversicherung lediglich für jene Fälle, in denen der Rechtsanwalt nach Inkrafttreten dieser Satzung am 1. Jänner 1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und einen Antrag auf Gewährung dieser freiwilligen Weiterversicherung stellt. Für die Frage, ob die davor gestellten Anträge und Erklärungen ein Versicherungsverhältnis im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung begründeten, ist die im Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Antragstellung herrschende Rechtslage maßgebend. Dem Verordnungsgeber der Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe in § 13 Abs. 1 und 2 legcit die Frage regeln wollen, unter welchen Voraussetzungen - rückwirkend betrachtet - ein Versicherungsschutz im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung von jenen Rechtsanwälten erworben wurde, die, wie der Bf, schon 1986, also noch während der Geltungsdauer der Satzung 1974 ausgeschieden sind. Insbesondere bestand für solche Rechtsanwälte nach dem damals geltenden § 13a der Satzung 1974 ja keine Veranlassung, einen "Antrag auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung" im Verständnis des § 13 Abs. 1 der Satzung 1994 zu stellen, sondern vielmehr (lediglich) eine schriftliche Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Verständnis des § 13a der Satzung 1974 abzugeben. Ebenso wenig bestand für die Rechtsanwaltskammer vor Inkrafttreten der Satzung 1994 eine Rechtsgrundlage zur Bewilligung eines Antrages auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190106.X03Im RIS seit
29.01.2002