RS Vwgh 2001/11/30 2001/04/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2001
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG Slbg 1998 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0193

Rechtssatz

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2001, G 12/00-17 u.a., wurde die Wortfolge "das Land," im § 1 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. September 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Die vorliegenden Beschwerdesachen bilden Anlassfälle im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist in diesen Fällen somit nicht anzuwenden. Der belangten Behörde mangelte somit die Zuständigkeit, über die Anträge der beschwerdeführenden Partei betreffend die Rechtmäßigkeit der Vergabe von Aufträgen durch das Land Salzburg inhaltlich abzusprechen. Wenn sie daher - obzwar aus anderen Gründen - zur Auffassung gelangte, die Anträge der beschwerdeführenden Partei seien als unzulässig zurückzuweisen, so ist das (im Ergebnis) nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040190.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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