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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, abgestellt. Die Verfolgungshandlung muss sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG beziehen (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100024.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014