RS Vwgh 2001/12/10 2000/10/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, abgestellt. Die Verfolgungshandlung muss sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG beziehen (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100024.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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