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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs1;Rechtssatz
Nach der Definition des § 32 Abs 1 VStG muss die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Die Amtshandlung muss sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100024.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014