RS Vwgh 2001/12/10 98/21/0493

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0170 E 17. September 1998 RS 5

Stammrechtssatz

Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in § 36 Abs 1 Z 1 oder § 36 Abs 1 Z 2 FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210493.X01

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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