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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;Rechtssatz
Durch schulfremde Nutzungen verursachte Aufwendungen können keinesfalls den im Sinne des § 51 Abs 1 PSchOG OÖ 1992 zur Leistung von Beiträgen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand verpflichteten Gemeinden anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Dafür bietet § 51 Abs 2 PSchOG OÖ 1992 auch dann keine gesetzliche Grundlage, wenn die entsprechenden Aufwendungen - aus welchen Gründen immer - durch das von den schulfremden Nutzern entrichtete Entgelt nicht abgedeckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100186.X02Im RIS seit
21.02.2002