RS Vwgh 2001/12/10 2001/10/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;

Rechtssatz

Durch schulfremde Nutzungen verursachte Aufwendungen können keinesfalls den im Sinne des § 51 Abs 1 PSchOG OÖ 1992 zur Leistung von Beiträgen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand verpflichteten Gemeinden anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Dafür bietet § 51 Abs 2 PSchOG OÖ 1992 auch dann keine gesetzliche Grundlage, wenn die entsprechenden Aufwendungen - aus welchen Gründen immer - durch das von den schulfremden Nutzern entrichtete Entgelt nicht abgedeckt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100186.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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