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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64a Abs3;Rechtssatz
Da gemäß § 64a Abs 3 AVG die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt, ist die Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides, es werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und die Berufungsvorentscheidung bestätigt, verfehlt. Dies bewirkt aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die Genehmigung (hier: zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch) in gleicher Art und Weise erteilt wird, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100180.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011