RS Vwgh 2001/12/10 2001/10/0193

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 idF 1998/I/158;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
NatSchG NÖ 2000 §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführende Partei (Gemeinde) weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NatSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine - nach Meinung der beschwerdeführenden Partei - nur unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein kann, weil ihr durch § 27 NÖ NatSchG 2000 lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei, nicht aber ein in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen subjektives Recht eingeräumt ist. Hier:

Dass die beschwerdeführende Partei in den ihr als Partei des Verfahrens nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Mitwirkungsrechten verletzt worden wäre, behauptet sie selbst nicht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100193.X01

Im RIS seit

18.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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