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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführende Partei (Gemeinde) weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NatSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine - nach Meinung der beschwerdeführenden Partei - nur unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein kann, weil ihr durch § 27 NÖ NatSchG 2000 lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei, nicht aber ein in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen subjektives Recht eingeräumt ist. Hier:
Dass die beschwerdeführende Partei in den ihr als Partei des Verfahrens nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Mitwirkungsrechten verletzt worden wäre, behauptet sie selbst nicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100193.X01Im RIS seit
18.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009