RS Vwgh 2001/12/10 2000/10/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides gemäß § 44a Z 1 VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, einer Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. In einem solchen Fall ist dann allerdings die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG (§ 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1985, Zl 85/02/0139).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffInhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100024.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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