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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, dass eine Unterscheidung der Aufwendungen in solche, die auf den Schulbetrieb zurückzuführen seien, und solche, die auf außerschulische Nutzungen zurückzuführen seien, in der Praxis mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei und daher den im Sinne des § 51 Abs 1 PSchOG OÖ 1992 beteiligten Gemeinden auch jene Aufwendungen anteilsmäßig vorgeschrieben werden müssten, die von einer schulfremden Nutzung herrührten, verkennt, dass § 51 Abs 2 PSchOG OÖ 1992 auch für den Fall, dass die gebotene Unterscheidung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, nicht dazu ermächtigt, den beteiligten Gemeinden aus schulfremder Nutzung erwachsene Aufwendungen anteilsmäßig vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100186.X03Im RIS seit
21.02.2002