RS Vwgh 2001/12/10 2001/10/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1992 §50;

Rechtssatz

Zum laufenden Schulerhaltungsaufwand iSv § 50 PSchOG OÖ 1992 zählen die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten (vgl das hg Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl 98/10/0236 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei können nur jene Aufwendungen als solche der Schulerhaltung gelten, die auf den Schulbetrieb zurückzuführen sind. Insoweit jedoch Aufwendungen auf eine schulfremde Verwendung der Schulliegenschaft bzw des Schulgebäudes zurückgehen, zählen diese nicht zum Schulerhaltungsaufwand im dargelegten Sinn; die gegenteilige Auffassung verbietet sich schon aus Gründen sachlicher Konsequenz. Vielmehr obliegt es dem Schulerhalter, eine Abgeltung dieser Aufwendungen vom schulfremden Nutzer zu erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100186.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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