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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §50;Rechtssatz
Zum laufenden Schulerhaltungsaufwand iSv § 50 PSchOG OÖ 1992 zählen die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten (vgl das hg Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl 98/10/0236 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei können nur jene Aufwendungen als solche der Schulerhaltung gelten, die auf den Schulbetrieb zurückzuführen sind. Insoweit jedoch Aufwendungen auf eine schulfremde Verwendung der Schulliegenschaft bzw des Schulgebäudes zurückgehen, zählen diese nicht zum Schulerhaltungsaufwand im dargelegten Sinn; die gegenteilige Auffassung verbietet sich schon aus Gründen sachlicher Konsequenz. Vielmehr obliegt es dem Schulerhalter, eine Abgeltung dieser Aufwendungen vom schulfremden Nutzer zu erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100186.X01Im RIS seit
21.02.2002