RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0969

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Betroffene hat nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft in Wien. Ihre Freizeitgestaltung ist auf die Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes ausgerichtet, wo intensive gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen bestehen und wo sie mit ihren Eltern lebt. Dass die Betroffene weitere gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen in Wien unterhalten würde, ist im Verfahren nicht hervor gekommen. Der Bundesminister für Inneres ist in seinem Bescheid (mit dem er den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des Bürgermeisters, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, abgewiesen hat) davon ausgegangen, die Betroffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen, und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Bürgermeisters, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, ausgesprochen hat, rechtfertigt die ausschließlich berufliche Lebensbeziehung nicht einmal die Annahme eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach § 1 Abs. 7 MeldeG in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen wäre; dadurch wurde der reklamierende Bürgermeister aber in keinen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050969.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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