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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt. Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe wird dem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seines bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäudes dienen (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0037).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050631.X01Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010