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L40006 Sonstige Polizeivorschriften SteiermarkNorm
B-VG Art139 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0501Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, V 45/01, hat der Verfassungsgerichtshof über einen aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass § 1 Z 1 und 2 sowie der Anhang zur Verordnung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 5. September 1991, Zl. 2.4 M 1/33-1991, betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken (Plakatierverordnung), - die mit weiterer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 17. September 1998 aufgehoben worden ist - gesetzwidrig waren. Damit wurde den angefochtenen Strafbescheiden im Hinblick auf Art. 139 Abs. 6 B-VG die rechtliche Grundlage entzogen, weil die für gesetzwidrig erklärten Teile der Verordnung im Zusammenhang normiert haben, wo das Anschlagen (und Aushängen) von Druckwerken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Feldbach erfolgen darf und wo es im Umkehrschluss (nämlich an allen im "Anhang zur Verordnung" nicht genannten Plätzen) nicht zulässig ist. Die Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010500.X01Im RIS seit
02.04.2002